Zum Start bei uns: Infos für Ärzte aus dem Ausland

  • Vielen Dank, dass Sie sich für einen Job, eine Stelle im ärztlichen Dienst bei uns interessieren.

    Für Ärzte, die aus dem Ausland kommen, haben wir auf dieser Seite wichtige Informationen und häufig gestellte Fragen zusammengefasst, die Ihnen den Start bei uns vereinfachen sollen.

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Approbation / (vorübergehende) Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung

Wer in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, benötigt hierzu die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung durch die Approbation oder die Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO). Diese kann in Bayern zentral bei der Regierung von Oberbayern beantragt werden. Bei Bewerbern aus dem nicht-deutschsprachigen Raum dauert das Antragsverfahren aktuell aufgrund der Fachsprachenprüfung ca. 6 Monate. Die Approbation gilt zeitlich unbefristet und deutschlandweit.

Die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gilt in der Regel für 2 Jahre und nur für den Freistaat Bayern. Ein Nachteil: Die damit gearbeitete Zeit kann nicht für die Facharztweiterbildung anerkannt werden. Aktuell erhalten nur Ärzte mit einem Medizinstudium innerhalb der Europäischen Union eine deutsche Approbation. Alle übrigen Approbationsanträge werden kostenpflichtig an externe Gutachter weitergeleitet.

Die Antragsformulare und ausführliche Informationen finden Sie unter: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Neben dem Antragsformular werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Erklärung, wonach zurzeit kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist (Vordruck im pdf-Paket)
  • Erklärung, wonach Sie nur bei der Regierung von Oberbayern die Approbation beantragt haben und auch künftig bei keiner anderen Behörde beantragen werden
  • Tabellarischer Lebenslauf mit ausführlicher Darstellung des Ausbildungs- und beruflichen Werdegangs
  • Amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises. (Dies kann teilweise zu Problemen führen, weil Personenstandsmerkmale von vielen Institutionen nicht beglaubigt werden dürfen. Aus Kulanzgründen werden häufig einfache Bestätigungen dieser Institutionen anerkannt)
  • Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch. (Hier gelten die gleichen Aussagen wie beim Reisepass)
  • ggf. Urkunde bezüglich der Namensänderung
  • Nachweis der Straffreiheit (sog. amtliches Führungszeugnis der Belegart -O- zur Vorlage bei der zuständigen Regierung mit dem Zweck: Erteilung der Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO)
  • Ärztliche Bescheinigung, wonach keine medizinischen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind (Vordruck im pdf-Paket)
  • Einstellungszusage des künftigen Arbeitgebers bzw. entsprechende Erklärung
  • Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. In Bayern wird neben einem B2-Zertifikat auch ein medizinischer Fachsprachentest auf C1-Niveau gefordert. Sofern Sie diesen noch nicht abgelegt haben, können Sie diesen im Rahmen des Approbationsantrags bei der Bayerischen Landesärztekammer machen. Die Kosten für den Test belaufen sich auf 500 €.
  • Nachweis über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung (Diplom mit Notenanhang).
    Ein Diplom in lateinischer Sprache wird von der Regierung von Oberbayern akzeptiert, eine Übersetzung ist nicht erforderlich (Stand: 02.01.2014)
  • Wenn Sie bereits ärztlich tätig waren, wird zusätzlich ein “Certificate of good standing” dieses Landes benötigt. Es wird in der Regel von der jeweiligen Ärztekammer ausgestellt.
Ärzte, die aus dem EU-Raum kommen, benötigen weder eine Arbeits- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt seit 01.01.2014 auch für Ärzte aus Rumänien und Bulgarien. Für alle anderen gibt es mittlerweile ein vereinfachtes Verfahren, die sogenannte Blue Card. Hinweise über die Anspruchsvoraussetzungen und das Antragsverfahren finden Sie auf der Blue Card Webseite (www.bluecard-eu.de/blaue-karte-eu-deutschland/). Info: Ärzte aus dem Nicht-EU-Raum erfüllen auch die Voraussetzungen für die Blue Card EU, sofern sie eine tarifkonforme Vergütung in einer ganztägigen Beschäftigung erhalten.

Für ausländische Ärzte mit Wohnsitz im Landkreis Passau ist die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde am Landratsamt Passau zuständig:
Landratsamt Passau – SG 42
Domplatz 11
94032 Passau
Telefon:+49 851 397-1
Fax:+49 851 397-342
E-Mail: auslaenderamt@landkreis-passau.de
Link zur Behörde: https://www.landkreis-passau.de/landkreis-verwaltung-politik/behoerdenwegweiser/aufgaben-und-zustaendigkeiten/?aufenthaltstitel&orga=61561

Für ausländische Ärzte mit Wohnsitz im Stadtgebiet Passau ist das Ausländeramt Stadt Passau zuständig:
Stadt Passau, Rathaus Altes Zollamt
Rathausplatz 1
94032 Passau
Telefon: +49 (0) 851/396-564
Fax: +49 (0) 851/396 88 394
E-Mail: auslaenderamt@passau.de
Link zum Ausländeramt: https://www.passau.de/Rathaus-Politik/Behoerdenwegweiser.aspx?view=~/kxp/orgdata/default&orgid=a47b09af-e13a-40ec-a3a5-3c4679ef31bb

Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei einer Neuanmeldung haben Sie, sofern Sie die Versicherungspflichtgrenze aller Voraussicht nach überschreiten, die Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. In 2021 beträgt diese 5.362,50 Euro monatlich bzw. 64.350 Euro jährlich.

 

 

Auch Ärzte aus einem EU-Land werden Mitglied bei der Bayerischen Ärztekammer und der Bayerischen Ärzteversorgung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 50 % des Rentenversicherungsbeitrages in die Bayerische Ärzteversorgung ein. Im Jahr 2021 beträgt der gesamte Rentenversicherungsbeitrag 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens, die Höchstgrenze liegt bei 7.100 Euro monatlich. Angestellt tätige Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind im Regelfall gleichzeitig auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Allerdings haben sie das Recht, sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Der Antrag muss bei jedem Arbeitsplatzwechsel neu gestellt werden.

Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Bayerischen Ärzteversorgung. Das Antragsformular zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartner der Ärztekammer ist der Ärztliche Kreisverband Passau, Leonhard-Paminger-Str. 1, 94032 Passau, Tel. 0851 35757, www.aekv-passau.de.

Sobald Sie einen Wohnsitz bei der Meldebehörde der örtlichen Gemeinde angemeldet haben, wird Ihnen von der Finanzbehörde automatisch eine Lohnsteuer-ID zugesandt. Näheres dazu finden Sie auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern.
In Deutschland wurde der Zahlungsverkehr auf SEPA umgestellt. Es ist zwar möglich, das Gehalt auch auf ein Konto im EU-Ausland zu überweisen. Aber es könnte bei der Barabhebung und der Beschaffung von Kontoauszügen noch zu empfindlichen Mehrkosten kommen. Daher wird momentan ein deutsches Bankkonto für viele Arbeitnehmer noch vorteilhafter sein.
Der Ärztetarifvertrag sieht grundsätzlich – insbesondere in Entgeltgruppe I – die Anrechnung von ausländischen Tätigkeiten vor. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden und die Arbeitgeber von aufwändigen Prüfungen zu entlasten, haben die Tarifvertragsparteien die Prüfungspflicht auf Gleichwertigkeit der ausländischen Tätigkeiten bei den jeweiligen Landesärztekammern angesiedelt. Sie müssen also zur Erlangung der Bescheinigung über die Gleichwertigkeit Ihrer Tätigkeiten einen Antrag bei der Bayerischen Landesärztekammer (www.blaek.de) stellen und dabei Ihre Zeugnisse sowie ggf. deren Übersetzungen im Original oder in beglaubigter Kopie beifügen. Ein Antragsformular scheint es hierfür nicht zu geben. Ein Portal für weitere Fragen finden Sie auf der Seite der Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de).